Limited gründen
Posted by admin at August 19th, 2009
Limited – was ist das?
Die Bezeichnung „Limited“ taucht in unserem Sprachgebrauch immer häufiger auf, genau wie die Frage, was damit eigentlich gemeint ist.
Nun, eine „Private Company Limited by Shares” oder Ltd. ist eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, die einer deutschen GmbH sehr ähnlich ist. Trotzdem gibt es natürlich einige gravierende Unterschiede, welche sich bereits bei der Gründung zeigen.
Eine Limited gründen
Die Gründungsdauer einer Limited dauert in der Regel nur ein bis zwei Wochen. Im Gegensatz zur deutschen GmbH gibt es hier kein vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital. Der Name der Gesellschaft ist frei wählbar solange er den Zusatz „limited“ enthält. Die Anwesenheit eines Notars ist zum Gründungszeremoniell ebenfalls nicht erforderlich.
Das hier einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile oder „Shares“, die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben werden. Hierbei muss die zu erbringende Einlage nicht zwangsläufig aus einer Barzahlung bestehen, sondern kann ebenso auch eine Dienstleistung oder Warenlieferung sein. Die Höhe des gesamten Kapitals ist frei bestimmbar und auch für die Haftung der einzelnen Gesellschafter kommt es lediglich auf die Höhe der erbrachten Einlage an.
Die Gründung einer Limited ist zwar sehr unkompliziert und deshalb überaus interessant, allerdings bedeutet das nicht, dass diese Vorteile nachfolgende Pflichten und Kosten ausschließen.
Pflichten einer Limited
Grundsätzlich benötigt eine Limited einen Vorstand oder Geschäftsführer, sowie einen so genannten Schriftführer. Zusätzlich sind die meisten Limiteds verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer zur Kontrolle der Bilanzen zu bestellen. Das britische Gesellschaftsregister geht bei etwaigen Verstößen übrigens ziemlich streng vor. Hier können schon beim verspäteten Einreichen des Jahresabschlusses Bußgelder bis zu einer Höhe von 1000 englischen Pfund verhängt werden – Limited gründen.
Nachteilig könnten sich auch die rechtlichen Verhältnisse auswirken, da der Gründungssitz und der Ort des eigentlichen Geschäftes territorial auseinander gehen. Besonders bei Haftungsbeschränkungen kann sich dieser Punkt als strittig erweisen.
Zu guter letzt muss die Limited noch im Handelsregister angemeldet werden. Da es sich hier um die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft handelt, muss die Anmeldung in deutscher Sprache und beglaubigter Form erfolgen. Eine zweisprachige Anmeldung ist trotzdem sehr zu empfehlen um sicherzustellen, dass alle Beteiligten den Inhalt auch richtig verstehen.
Übrigens, die deutsche Antwort auf die Limited ist die Mini-GmbH als ebenfalls sehr interessante Betriebsform.